Genossenschaftsbank scheitert mit nichtigem Factoring - Modell

Paukenschlag für unseren Mandanten und wohl auch für die gegnerische niederbayerische Genossenschaftsbank vor dem Amtsgericht Landshut: Das von der Bank betriebene Factoring-Modell verstößt gegen §134 BGB.

Was war passiert: Unser Mandant hatte einen Werkvertrag in Auftrag gegeben, über dessen Qualität zwischen den Parteien gestritten wurde. An statt die vermeintliche Forderung selbst einzutreiben, verkaufte der gegnerische Werkunternehmer die Forderung dann aber im Rahmen des sog. „Factorings“ an die Genossenschaftsbank, welche die Forderung fortan im einen Namen geltend machte und sich darauf berief, dies Forderung vom Werkunternehmer wirksam erworben zu haben.

Die Kanzlei Weindl Ziegler Schladt, welche die Interessen des Bestellers vertrat, war frühzeitig der Auffassung, dass das von der Bank betriebene Geschäftsmodell unzulässig war, weil die Bank keine eigenen Forderungen eintreibt, sondern letztlich die Forderung ihres Kunden geltend macht, weil diesem im nahezu allen denkbaren Fällen die Kosten der Beitreibung und die Nichtbeitreibung der Forderung letztlich zurückbelastet werden. Die Geltendmachung von fremden Forderungen verstößt aber ohne entsprechende Erlaubnis gegen §3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine entsprechende Erlaubnis, wie sie beispielsweise Rechtanwälte oder Inkassounternehmer haben, könne die Bank gerade nicht vorweisen, auch genügten dafür auch die bankenrechtliche Erlaubnis gerade nicht.

Nachdem das Amtsgericht Landshut dem zunächst nicht gefolgt war und eine umfangreiche Beweisaufnahme zur den Mängel durchführte, hat nunmehr das Amtsgericht Landshut entschieden, dass dieses Geschäftsmodell der Genossenschaftsbank tatsächlich gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und damit nichtig ist.

Das bislang noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Landshut (Az. 5 C 922/17) vom 01.02.2023 dürfte wohl auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar sein, bei denen die Genossenschaftsbank aus dem Kreis Rottal-Inn fremde Forderungen geltend gemacht hat oder nach wie vor geltend macht.

Gerne können wir prüfen, ob bei einer gegen Sie geltend gemachten Forderung ein ähnlicher Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt oder von Ihnen geltend gemacht werden kann.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung: